AGB I Impressum I Datenschutz I Home
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Promotion Veranstaltungstechnik, Hodoconstruction) und natürlichen und juristischen Personen (Kunde/Mieter/Veranstalter) für das gegenständliche Rechtsgeschäft (insbesondere Verkauf, Vermietung, Sach- und Dienstleistungen, sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt die jeweils bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.hodo.at), und diese wurden auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer
AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlich bestätigten
Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. Unsere mitgeteilten Angebote gelten ausdrücklich für das angebotene Material oder für die angebotene Dienstleistung für den genau bezeichneten Termin, Zeitrahmen und Ort und sind nicht auf andere Leistungen, Orte, Termine oder andere als die angebotenen Veranstaltungszeiten übertragbar – dies gilt speziell auch bei Terminverschiebungen von Veranstaltungen.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt.
2.5. Von uns weitergegebene Zeichnungen, Kopien, Leistungsangaben, Angaben über Maße und Gewichte, zugesagte Auf- und Abbauzeiten, verwendete Materialien sowie Arbeits- und Verbrauchsmittel, stellen nur annähernde Angaben aus unserer Praxiserfahrung dar.
3. Preise, Zahlung:
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial und Verpackung hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich angemessen, zu vergüten.
3.5. Preisarrangements werden Dritten gegenüber geheimgehalten. 3.6. Der Rechnungsbetrag ist vor Beginn der Darbietung in bar zu entrichten, ohne Abzüge und Skontierungen. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen.
3.7. Wird in beiderseitigem Einverständnis eine Überweisung des Betrages vereinbart, so sind wir im Falle des Verzugs vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen. Im Falle des Zahlungsverzuges gehen darüber hinaus alle entstehenden Kosten, insbesondere gerichtliche und außergerichtliche, die Mahn- und Inkassospesen und die Kosten eines von uns beauftragten Rechtsanwaltes zu Lasten des Kunden. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.8. Kommt der Veranstalter/Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus sämtlichen weiteren Verträgen bis zur Erfüllung durch den Veranstalter/Kunden einzustellen. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen.
3.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
3.10. Im Falle von Verzögerungen oder vorzeitiger Beendigung des Leistungsvertrages auf Grund eines vom Veranstalter zu vertretenden Verhaltens sind wir berechtigt, das Leistungsentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen.
3.11. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Veranstalter/Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von EUR 50,-- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
3.12. Unsere Ansprüche bestehen unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung oder Unternehmung.
3.13. Wir sind berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.14. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
4. Bonitätsprüfung
4.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA)und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
5. Vereinbartes Rücktrittsrecht/Stornogebühr
5.1. Sollte eine Veranstaltung wetterbedingt oder durch Einfluß „höherer Gewalt“ nicht stattfinden können, ist bei rechtzeitiger Absage (vor unserer Abfahrt zum Veranstaltungsort) eine Pönale in der Höhe von 50% des vereinbarten Preises aufgrund des blockierten Termins zu entrichten.
5.2. Sind wir bereits vor Ort und der Aufbau ist noch nicht erfolgt, sind 50% des vereinbarten Preises und zusätzlich die Reisekosten zu entrichten. An bereits angereiste zugemietete Techniker sind in diesem Fall ihre jeweilige Gage zuzügl. der Reisekosten zu entrichten.
5.3. Sollte zum Zeitpunkt des Abbruches/der Absage der Veranstaltung die Anlage bereits spielbereit aufgestellt sein, ist der Gesamtpreis zu entrichten, dies gilt auch für einen Abbruch durch Nichteinhaltung von Vertragspunkten.
5.4. Rücktrittsrecht: Der Veranstalter/Kunde hat das Recht, bis zu 30 Tagen vor dem Veranstaltungstermin vom Vertrag zurück zu treten. In diesem Fall sind wir berechtigt, aufgrund des blockierten Termins 30% der Gesamtgage in Rechnung zu stellen.
5.5. In jedem Fall einer Absage oder eines Rücktrittes von Seiten des Veranstalters/Kunden sind wir berechtigt, uns entstandene Kosten für Materialankäufe, Reservierungen von Dienstleistungen oder Materialzumietungen an den Veranstalter/Kunden zu verrechnen.
6. Stromvorraussetzungen
6.1. Maximal 10 Meter von der Bühne entfernt befinden sich min. 2 Stück CEE-Normdosen 32A, die wie folgt abgesichert sein müssen: 3x 32 Ampere plus Null- und Schutzleiter (unbedingt 5-polig). Diese Stromquellen müssen fachgerecht von einem konzessionierten Elektrounternehmen mit entsprechenden Leistungsquerschnitten (mindestens 5 x 6 mm2) installiert sein. Im Streitfall ist ein entsprechender Nachweis eines konzessionierten Elektrounternehmens vorzuweisen.
6.2. Sollte sich die Stromquelle weiter als 10 Meter von der Bühne entfernt befinden, so ist uns das vor dem Veranstaltungstermin mitzuteilen. Ab 20 Meter Entfernung sind wir berechtigt, die Kabelverlegung als Mehraufwand gesondert zu verrechnen.
6.3. Der Strom muss von unserem Eintreffen bis zur Abfahrt zur Verfügung stehen.
6.4. Grundsätzlich kommt eine Verletzung der Stromvereinbarungen einem Vertragsbruch gleich und kann zum Abbruch der Veranstaltung führen.
7. Bühne und Open-Air-Bedingungen
7.1. Stellen der Veranstalter/Kunde oder Dritte Aufbauten oder Bühnen zur Verfügung, müssen diese professionelle, als solche typisierte Aufbauten sein und allen behördlichen, örtlichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies gilt auch für Sidewings und Mischpultplätze.
7.2. Bezüglich beigestellter Aufbauten oder Bühnen sind wir schad- und klaglos zu halten. Es haftet der Veranstalter/Kunde für alle an Personen und Sachschäden.
7.3. Open Air Bühnen, Sidewings und Mischpultplätze müssen den örtlichen Wind- und Wetterlasten standhalten und in Ordnung und auch bestimmungsgemäß aufgebaut und verankert/beschwert sein. Die Planen müssen oben und an 3 Seiten richtig montiert sein und einwandfrei wasserfest sein.
7.4. Im Fall eines Gewitters oder starken Windes haben wir das Recht, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen abzubrechen um Darsteller, Publikum und unser Material zu schützen, auch in diesem Fall ist die Gesamtgage zu entrichten; es können deshalb auch keine Verdienstentgangsforderungen an uns gestellt werden. Sicherheit der Personen hat immer Vorrang.
7.5. Sollten Bühne und Regenschutz dem Wetter oder anderen Belastungen nicht standhalten, haftet der Veranstalter/Kunde für alle Personenschäden sowie für alle dadurch an unserem Equipment entstandenen Sachschäden.
7.6. Der Mischpultplatz muss eine Mindestgröße von 4 x 3 m aufweisen und gegenüber dem Publikumsbereich um mind. 50 cm und max. 100 cm erhöht sein, darauf sollten sich 2 Podeste (2 x 1 m) oder große, stabile Tische für die Mischpulte befinden. Sollte sich durch Balkone oder etc. Publikum erhöht gegenüber dem Mischpulzplatz befinden, so muß dieser durch eine Überdachung (z. B. Partyzelt) vor herabfließenden Getränken geschützt werden. Ebenso ist der Mischpultplatz bei Zeltfesten vor herabtropfendem Kondenswasser zu schützen. Bei Open-Airs ist ein professionieller, typisierter Traversen- oder Gerüstaufbau für das Mischpult erforderlich, er muss Wind- und Wetterlasten standhalten, und die Überdachung (Planen) müssen vollkommen wasserdicht sein, Flüssigkeiten im Mischpult können dessen kompletten Ausfall bewirken. Sämtliche daraus entstehende Reparaturkosten trägt zur ungeteilten Hand der Kunde, es kann kein wie auch immer gearteter Verdienstentgangsanspruch an uns gestellt werden.
7.7. Sollte es durch nicht eingehaltene gesetzliche Bestimmungen von Veranstaltern, Bühnenverleihern oder anderen an der Veranstaltung beteiligten Dritten (Personen oder Firmen) durch eine Behörde zu einem Abbruch der Veranstaltung kommen, so gilt das als Vertragsbruch und wir sind berechtigt, den Gesamtbetrag in Rechnung zu stellen. Es können keine wie auch immer gearteten Verdienstentgangsforderungen an uns geltend gemacht werden.
7.8. Falls die Open-Air Bedingungen nicht oder nur zum Teil erfüllt werden, kommt dies einem Vertragsbruch gleich und kann nach dem Ermessen des Technikers zum Abbruch der Veranstaltung führen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Gesamtgage in Rechnung zu stellen, zuzüglich dem an unserem Material entstandenen Sachschäden. Es können keine wie auch immer gearteten Verdienstentgangsforderungen an uns geltend gemacht werden.
8. Beigestellte Geräte, Materialien, Daten, u.a. (Beistellungen)
8.1. Bei Beistellungen sind wir berechtigt, dem Kunden einen angemessenen Zuschlag für die Bedienung dieser Beistellungen in Rechnung zu stellen.
8.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
8.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft (einschließlich vereinbarter Dateiformate) von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
9. Mitwirkungspflichten des Veranstalters/Kunden
9.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Veranstalter/Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung einschließlich Bodenbeschaffenheit, Zufahrtsmöglichkeit und Beistellung geeigneten Personals geschaffen hat, die entweder vor Vertragsabschluss dem Kunden mitgeteilt wurden oder die der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
9.2. Der Veranstalter/Kunde ist verpflichtet, alles Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen, damit die Arbeiten einschließlich vereinbarter Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig angefangen und störungsfrei durchgeführt werden können. Beispielsweise ist uns uneingeschränkter Zutritt am Veranstaltungsort zur Leistungserbringung zu ermöglichen.
9.3. Veranstaltungsstätten, Beistellungen, Konstruktionen, Bodenbeschaffenheit, Tragfähigkeit u.a. müssen für die Leistungsausführung geeignet sein. Stellt sich nachträglich heraus, dass zuvor Genanntes bzw. die Veranstaltungsörtlichkeit zu adaptieren ist, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Veranstalter/Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
9.4. Ebenso ist Mehraufwand durch gewünschte Zusatzleistungen wie insbesondere infolge Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form bzw. anderen als vereinbarten Formaten, notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen gesondert zu vergüten.
9.5. Uns ist zur Abklärung im Rahmen der Vertragserfüllung seitens des Veranstalters/Kunden ein für die Abwicklung umfassend befugter und informierter Ansprechpartner zu benennen. Dieser Bevollmächtigte des Veranstalters hat jeder Zeit (vom Eintreffen bis zur Abfahrt des Vermieters) zur Verfügung zu stehen, mit ihm wird auch die Verrechnung vor Beginn der Darbietung durchgeführt. Ton- und Lichttechniker sind über den genauen Ablauf der Veranstaltung (Programm) zu informieren, auch Information über alle erforderlichen Ein- und Zuspielungen und der Quellen dieser sind vorab bekannt zu geben. Lautstärke und Saalbeleuchtung sind mit den Technikern abzustimmen. Es ist erforderlich, die Lichtschalter des Saals gegen Fremdbenutzung zu sichern, um das Einschalten während der Darbietung ausschließen zu können.
9.6. Insbesondere hat der Veranstalter/Kunde vor Beginn der Leistungsausführung unaufgefordert alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Leitungen zu machen sowie die Informationen zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Ausführung zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise Bau-, Bestuhlungspläne, nötige Angaben über zeitlichen Ablauf der Veranstaltung samt Einsatzzeiten, Bühnenanweisungen, Unfallverhütungsvorschriften etc. und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen rechtzeitig bekannt zu geben.
9.7. Der Veranstalter/Kunde hat uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort (z.B. Hochwasser) - üblicherweise im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Veranstaltungsortes - ehestmöglich, jedenfalls aber vor Aufnahme der Arbeiten hinzuweisen.
9.8. Die vor Vertragsabschluss bekannt gegebene Anzahl an vom Veranstalter/Kunden bereitzustellenden Hilfskräfte müssen im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte, körperlich dazu geeignet und nüchtern sein.
9.9. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Genehmigungen gegenüber Behörden, insbesondere auch urheberrechtlicher Natur, einschließlich Anmeldung der Veranstaltung, auf seine Kosten zu veranlassen, sowie für Behörden benötigte E-Befunde und statische Gutachten beizubringen. Dies hat vom Veranstalter/Kunden eigenständig zu erfolgen, wir kontrollieren keine die E-Befunde, Urheberrechte oder behördlichen Genehmigungen. Die Verantwortung dafür liegt zur Gänze beim Veranstalter/Kunden.
9.10. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. Der Kunde hat für die Absicherung von ausreichend dimensionierten Stromkreisen zu sorgen.
9.11. Der Veranstalter/Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung unentgeltlich in ausreichender Menge und Größe versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die Lagerung von Arbeits- und Verbrauchsmitteln, Werkzeugen und Materialien ebenso wie Toiletteanlagen (von unserem Eintreffen bis zur Abfahrt) zur Verfügung zu stellen.
9.12. Für Verköstigung der Techniker ist zu sorgen (warme Mahlzeiten entsprechend der Zeitdauer, jedenfalls vor Beginn der Darbietung; ausreichend alkoholfreie Getränke entsprechend der Zeitdauer).
10. Leistungsausführung (Aufbau, Betrieb, Abbau)
10.1. Die Zufahrt in unmittelbare Bühnennähe (bei Open-Air-Veranstaltungen direkt bis zur Bühne) mit einem LKW + Anhänger muß möglich sein, unsere Fahrzeuge müssen für die Zeitdauer des Auf- und Abbaues dort stehen beiben dürfen.
10.2. Behinderungen der Zufahrt vor und unmittelbar nach der Veranstaltung müssen als Vertragsbruch angesehen werden und werden mit E 200,-- zuzügl. MWSt. pro begonnener Stunde Verzögerung gesondert verrechnet.
10.3. Für die Dauer der Veranstaltung abseits der Auf- und Abbautätigkeiten müssen vom Kunden Parkmöglichkeiten in max. 500 m Entfernung bereit gestellt werden.
10.4. Die Materialanlieferung muss ebenerdig erfolgen können (schweres Material auf Rollen). Ist dies nicht der Fall und ist kein geeigneter, ausreichend geräumiger Lift vorhanden, müssen vom Veranstalter/Kunden ausreichend körperlich und geistig geeignete, nüchterne Hilfskräfte für die von uns festgelegten Einsatzzeitenbeigestellt werden (Auf- und Abbau).
10.5. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Saaleinlass erst nach dem Einstellen der Ton- und Lichtanlage und nach dem Soundcheck der Darbieter durchzuführen. Ist das Einhalten dieses Punktes unmöglich, so muß gewährleistet werden, Störungen des Soundchecks durch das Publikum oder sonstige Faktoren zu verhindern.
10.6. Die Dauer und Lautstärke des Eincheckens bestimmt ausschließlich unser Tontechniker. Auf Subveranstaltungen oder verursachte Lärmbelästigung kann keine Rücksicht genommen werden. Sollte es dennoch zu Störungen kommen, so hat dies die Verzögerung des Veranstaltungsbeginnes oder sogar den Abbruch der Veranstaltung durch die Darbietenden zur Folge.
10.7. Der Veranstalter muß Sorge tragen, daß ein einwandfreies Arbeiten der Techniker am Mischpultplatz sowie auf der Bühne ermöglicht wird – um Belästigungen oder Behinderungen durch das Publikum zu vermeiden, ist an beiden Orten unbedingt ein Ordnerdienst erforderlich! Sollten sich Personen des Publikums auf der Bühne oder auf dem Mischpultplatz aufhalten, müssen diese vom Ordnerdienst entfernt werden, andernfalls gilt dies als Vertragsbruch und kann zu einem Abbruch der Veranstaltung führen.
10.8. Für das Wohl und Sicherheit des Publikums ist zur Gänze der Veranstalter/Kunde verantwortlich.
10.9. Der Veranstalter/Kunde hat für eine ausreichende Absicherung sowohl im elektronischen Bereich (Stromzuleitungen, hauseigene Geräte) als auch für die physikalische Absicherung im Fallbereich des Equipments zu sorgen, er ist dafür verantwortlich, dass sich dort keine Personen des Publikums aufhalten. Dies hat mit geeigneten Absperrungen oder Ordnerdiensten zu erfolgen. Sollte es in diesen Bereichen zu Unfällen kommen, so sind wir von jeglicher Haftung ausgenommen, die Verantwortung hierfür trägt zur ungeteilten Hand der Veranstalter/Kunde.
10.10. Sämtliche erforderliche Baustellengitter, Abschrankungen, Absperrungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen und Ordnerdienste sind vom Veranstalter/Kunden beizustellen.
10.11. Sollten durch ungenügende Sicherheitsvorkehrungen oder mangelnde Sorgfalt Schäden an unserem Equipment oder Verletzungen von Technikern, Darbietern oder Personen des Publikums durch Dritte entstehen, so trägt der Kunde zur ungeteilten Hand sämtliche Schadenersatzansprüche.
10.12. Der Veranstalter/Kunde trägt die Konsequenzen für die mutwillige Zerstörung sowie Diebstahl von technischen Geräten während der Veranstaltung, sowie während des Auf- und Abbauens.
10.13. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Veranstalters/Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
10.14. Dem Veranstalter/Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
10.15. (Vor-)Installation, Auf- und Abbau sowie Bedienung der Geräte erfolgen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, technischen Möglichkeiten und den Anweisungen des Kunden durch den von ihm benannten Ansprechpartner sowie der zuständigen Behörden.
10.16. Bei einer wesentlichen Änderung unserer vertraglichen Pflichten nach Vertragsabschluss zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden (z.B. nicht von uns verursachte über die vereinbarte Zeit hinausgehende Probendauer) sind wir berechtigt, dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand an Material und Arbeit in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen eine Änderung oder Erweiterung durchführbar ist.
10.17. Ebenso ist Mehraufwand durch gewünschte Zusatzleistungen wie insbesondere infolge Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form bzw. anderen als vereinbarten Formaten, notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen gesondert zu vergüten. 10.18. Ist uns der Abtransport von Geräten und Material aufgrund nicht uns zurechenbarer Umstände nicht unverzüglich möglich, werden diese zwischenzeitig in geeigneter Weise auf Gefahr und Kosten des Kunden am Veranstaltungsort gelagert.
11. Leistungsfristen und Termine
11.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
11.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
11.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
11.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
12. Berechtigte Anweisung und Außerbetriebsetzung
12.1. Wir sind berechtigt, die Anlage außer Betrieb zu setzen oder erforderlichenfalls abzubauen, wenn wetterbedingt eine Gefahr für unsere Geräte und Anlagen oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
12.2. Ebenso dürfen wir die Anlage abschalten oder abbauen, wenn die Anlage durch Tumulte oder ähnliche risikoträchtige Situationen gefährdet wird.
12.3. Bei berechtigter Außer-Betrieb-Setzung der Anlage verzichtet der Veranstalter/Kunde auf die Ableitung von Schadenersatzansprüchen.
12.4. Werden durch die Anlage Personen oder Sachen gefährdet, sind wir berechtigt Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Veranstalter/Kunde hat diesfalls auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen.
12.5. Moderne Anlagensysteme sind in der Lage, Lautstärken zu produzieren, die weit über den gesetzlichen festgelegten Grenzwerten liegen und Gehörschäden verursachen können. Der Veranstalter hat sich bei den zuständigen Behörden (Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft) über die jeweils geltenden gesetzlichen Lautstärkebestimmungen zu informieren und dafür zu sorgen, dass diese auch eingehalten werden – vor allem auch dann, wenn Tontechnikern von Darbietern oder anderen Dritten der Zugriff zum Mischpult gewährt werden muss. Der Veranstalter/Kunde wird hiermit nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für die Einhaltung der gesetzlichen Lautstärkebestimmungen verantwortlich ist und zur ungeteilten Hand die Verantwortung für sämtliche durch die Lautstärke entstehenden Sach- und Personenschäden trägt.
13. Technische Rider & Verträge des Veranstalters/Kunden mit Dritten
13.1. Werden vom Kunden Verträge mit Darbietern oder Dritten abgeschlossen, die sich auf einen technischen Rider berufen und diese Rider werden vor unserer Angebotsstellung nicht an uns übermittelt, so stellt dies einen Vertragsbruch dar – unser Preisangebot, welches dem Vertrag zugrunde liegt, bezieht sich generell ausschließlich auf das in diesem genau bezeichnete Material und Personal bzw. den angebotenen Zeitrahmen und Termin; es beinhaltet keinesfalls automatisch die Anforderungen des Kunden, von Darbietern oder Dritten.
13.2. Alle nachträglich gestellten/übermittelten Anforderungen des Kunden, von Darbietern oder anderen Dritten erfordern ein neues, den geänderten Bedingungen angepasstes Preisangebot und einen neuen Vertrag.
13.3 Alle technischen Details müssen vom Veranstalter/Kunden vorab (also vor Vertragsabschluss) mit allen Mitwirkenden, Darbieter und Akteuren geklärt werden. Die Einholung des Einverständnisses aller Darbieter mit dem angebotenen Material obliegt dem Veranstalter/Kunden und ist keine Aufgabe von uns.
13.4. Wir übernehmen wir keinerlei Haftung, wenn Auftretende ihren Auftritt verweigern oder diesen als beeinträchtigt ansehen, weil sie sich anderes Material, andere Marken usw. gewünscht hätten oder weil sie mit einer Dienstleistung unsererseits nicht zufrieden sind. Insbesondere haften wir nicht für Verdienstentgang oder Werbekosten irgendwelcher Art.
13.5. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, betriebsfremden Personen keinen Zugriff zu den Controllern zu gestatten; auch wenn dies im technischen Rider von Darstellern gefordert wird – es ist ebenfalls Aufgabe des Veranstalters/Kunden, dies vor Vertragsabschluss mit allen Darbietern und Dritten ausdrücklich abzuklären.
13.6. Wir stellen keine Stagehands für Darbieter zur Verfügung, auch wenn dies im technischen Rider von Darstellern so formuliert ist – benötigen Darsteller Stagehands, müssen diese vom Veranstalter/Kunden gestellt werden.
14. Schutzrechte Dritter / AKM
14.1. Für Schutz- und Nutzungsrechte Dritter, geistige Schöpfungen oder Unterlagen, die bei Veranstaltungen dargeboten, veröffentlicht, abgespielt, übertragen, aufgenommen oder mitgeschnitten werden, hält uns der Veranstalter/Kunde schad- und klaglos.
14.2. Schutzrechte Dritter liegen in der alleinigen Verantwortung des Veranstalters/Kunden.
14.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
14.4. Nutzungsrechte sind vom Kunden zu erwirken und trägt dieser die anfallenden Entgelte, einschließlich AKM Gebühren.
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweises Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. 1
6. Haftung
16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
16.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen betrieblichen Haftpflichtversicherung.
16.3. Diese Beschränkung gilt gegenüber dem Kunden auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
16.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
16.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierten Dritten, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben. 1
6.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungs-prämie).
17. Besondere Bestimmungen zur Miete
17.1. Im Rahmen der Vertragserfüllung auf Zeit von uns zur Verfügung gestellte Geräte, Zubehör und ähnliches werden dem Kunden in einwandfreiem Zustand übergeben, und wird dies durch Unterschrift vom Kunden bestätigt. Mit Übergabe bzw. vertragsgemäßer Bereithaltung zur Abholung beginnt die Mietdauer.
17.2. Mitgelieferte Verpackungen sind vom Kunden, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, zu retournieren
17.3. Vom Kunden sind die überlassenen Gegenstände gegen jedwedes Schadensereignis (Beschädigung einschließlich Vandalismus, Diebstahl, Veruntreuung oder sonstiges Abhandenkommen) zu versichern. Der Kunde ist von der Abholung bis zur Rückgabe für das entgegengenommene Material verantwortlich und haftet in diesem Zeitraum zur Gänze für alle wie auch immer gearteten Schäden am Material – auch für Schäden durch Vandalismus, Nässe, Feuer, Transportschäden, Schäden durch Gewitter, durch unsachgemäße Stromzuleitungen und für alle Schäden durch unsachgemäße Verwendung oder Überlastung des Materials. Ebenso haftet der Empfänger zur Gänze für Verlust oder Diebstahl des Materials mit dem Neuwert desselben.
17.4. Von einem Schadensereignis hat der Kunde uns umgehend zu benachrichtigen, und uns die unverzügliche Reparaturdurchführung zu ermöglichen. Der Kunde hat uns entstehende Nachteile durch verspätete Meldung zu ersetzen.
17.5. Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und sich ausschließlich fachkundiger Personen zur Bedienung, Auf- und Abbau der Gegenstände zu bedienen. Stellen wir Manipulationen an Geräten oder Teilen (Hard- & Software) fest, sind wir berechtigt, die entsprechenden Teile zur Gänze dem Kunden in Rechnung zu stellen.
17.6. Der Kunde hat von uns überlassene Geräte, Zubehör und sonstige Gegenstände vor Witterungs-, Fremdeinflüssen und sonstigen äußeren Einflüssen in geeigneter Weise (z.B. Überdachung bei Open Air, Abdeckung der Kabelwege mit schweren Gummimatten etc.) zu schützen, andernfalls wir berechtigt sind, entsprechende Schutzmaßnahmen auf Kosten des Kunden zu treffen.
17.7. Die tatsächliche Mietdauer endet erst bei Rückgabe der Gegenstände gegen Unterzeichnung des Mietgegenscheins, bei Übergabe zum Transport an uns erst bei Einlangen bei unserem Betrieb. Bei Nichtnutzung gemieteter Geräte, welche nicht entsprechend retourniert wurden, ist ein Kostenabzug nicht möglich.
17.8. Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten, wird für die Dauer der Zeitüberschreitung pro angefangenem Tag ein Benützungsentgelt, das dem rechnerisch pro Miettag vereinbarten Entgelt entspricht, verrechnet. Wir sind zur Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden berechtigt. Ist für den Kunden die längere Mietdauer erkennbar, hat er uns bei einer vereinbarten Mietdauer von zumindest 5 Tagen darüber 4 Werktage davor unter Angabe der voraussichtlichen Dauer zu verständigen, bei kürzerer Mietdauer reicht die Benachrichtigung am letzten vereinbarten Miettag.
17.9. Zur gewöhnlichen Erhaltung der überlassenen Gegenstände ist der Kunde verpflichtet, wobei derartige Arbeiten fachgerecht auf seine Kosten zu veranlassen sind. Im Gegenzug hat er die durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkten Veränderungen der überlassenen Gegenstände einschließlich Verschlechterungen nicht zu vertreten.
17.10. Bei Veränderungen, die nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkt wurden, hat der Kunde die Kosten der Wiederherstellung des Zustandes bei Übergabe zu tragen, bei Verlust ist der Neuwert zu ersetzen.
17.11. Werden überlassene Gegenstände stark verunreinigt retourniert, hat der Kunde die für die Reinigung anfallenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.
17.12. Die Überlassung von uns auf Zeit zur Verfügung gestellter Geräte, Zubehör und ähnliches an Dritte - sei es entgeltlich oder nicht - ist nicht zulässig.
17.13. Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so können wir den Mietvertrag fristlos kündigen. Wir sind dann berechtigt, bei nicht kooperativem Verhalten unser Eigentum zurück zu holen.
17.14. Die Verantwortung des Kunden erstreckt sich auch darauf, Dritte nicht zu schädigen – das inkludiert auch Gehörschäden, Schäden durch Blendungen oder Schäden durch nicht fachgerecht montierte oder gesicherte herabstürzende Teile oder mangelnde Befestigung oder Sicherung des aufgebauten Materials.
17.15. Mit der Übernahme des Materials erklärt sich der Empfänger mit unseren Geschäftsbedingungen einverstanden.
18. Gefahrtragung
18.1. Gefahrtragung (für Verlust, Beschädigung), für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
18.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
18.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
19. Annahmeverzug
19.1. Gerät der Kunde länger als 2 Stunden in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nach beschaffen.
19.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine angemessene Lagergebühr und Abgeltung des Mehraufwandes zusteht.
19.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
19.4. Im Falle unseres berechtigten Rücktritts oder unberechtigten Rücktritts des Kunden vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 80% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist vom Verschulden unabhängig.
19.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
20. Eigentumsvorbehalt (Kauf)
20.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
20.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
20.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
20.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
20.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
20.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
20.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
20.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
20.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
21. Gewährleistung
21.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.
21.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist der Lieferschein, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
21.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
21.4. Zur Mängelbehebung sind uns zumindest zwei Versuche einzuräumen.
21.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
21.6. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
21.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind unverzüglich, spätestens 12 Stunden nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
21.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
21.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
21.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
21.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
21.12. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
22. Salvatorische Klausel
22.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
22.2. Diese Vereinbarung kann in beiderseitigem Einverständnis oder durch Einwirken von höherer Gewalt (NUR mit beiderseitigem Einverständnis!) als gegenstandslos betrachtet werden.
22.3. Wir wie ebenso der Veranstaler/Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
22.4. Kommt es durch Nichteinhaltung unserer AGB von Seiten des Verantalters/Kunden zu einem Vertragsbruch, so sind wir berechtigt, die Veranstaltung abzubrechen und den Gesamtbetrag in Rechnung zu stellen, zuzüglich einer angemessenen Abgeltung des entstandenen Mehraufwandes (z.B. bei Zufahrtsbehinderungen, bei nicht ebenerdiger Anlieferungsmöglichkeit). In diesem Fall können keine wie auch immer gearteten Forderungen (z.B. Verdienstentgang, Werbekosten usw.) an uns gestellt werden. Weiters sind wir in diesem Fall berechtigt, von allen weiteren bereits angenommenen Aufträgen, getroffenen Vereinbarungen und Verträgen mit demselben Veranstalter/Kunden mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, auch für diese zukünftigen Aufträge können keine Forderungen an uns gestellt werden.
23. Allgemeines
23.1. Es gilt österreichisches Recht.
23.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
23.3. Erfüllungsort ist 7412 Wolfau.
23.4. Mit der Annahme unseres Angebotes bzw. der Beauftragung (auch mündlich oder telefonisch) anerkennt der Auftraggeber unsere Geschäftsbedingungen.
23.5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Veranstalter/Kunden ergebenden Streitigkeiten ist 7400 Oberwart, wobei wir berechtigt sind, am Ort des Sitzes oder der Niederlassung des Veranstalters (= Mieter, Auftraggeber) zu klagen.
23.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen (Pönalzahlungen und Stornogebühren gemäß Punkt 5) bei Rücktritt aufgrund Lieferproblemen (Pkt. 11) einverstanden ist.
Anmerkungen: Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.